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Landtag/Landtagswahl/Ministerpräsident usw.

Der Landtag

Gesetze zu verabschieden ist die vornehmste und wichtigste Aufgabe der demokratischen Volksvertretung. Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt (Legislative) aus und überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Die dritte, rechtsprechende Gewalt (Judikative) ist unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut.

Der Landtag kann mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten Gesetze beschließen. Die Landesverfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss, es beschließt.

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Landtags besteht in der Wahl anderer Verfassungsorgane: Er wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung. Außerdem wählt er den Präsidenten und die Mitglieder des Staatsgerichtshofes. Auch die Ernennung des Präsidenten des Rechnungshofes und des Landesbeauftragten für Datenschutz erfordert die Zustimmung des Landtags.

Neue Herausforderungen auf allen Feldern der Politik haben die Aufgaben des Landtags verändert. Stand in den Jahren nach 1952 im Zeichen des Neuaufbaus der staatlichen Verwaltung die Gesetzgebung an erster Stelle, so ist es nun vor allem die Kontrolle der Regierung und der Verwaltung.

Landtagswahl

Für den Wähler ist die seit 1996 alle fünf Jahre (zuvor vier Jahre) stattfindende Landtagswahl in Baden-Württemberg einfach. Er hat nur eine Stimme und wählt damit einen der von den Parteien nominierten Kandidaten im Wahlkreis. Landeslisten gibt es hier zu Lande nicht.
Das Wahlsystem ist eine Verbindung von Verhältniswahl und Persönlichkeitswahl. Das Sitzverhältnis der Parteien im Landtag richtet sich nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Land (Verhältniswahl). Die Zuteilung dieser Mandate an die einzelnen Bewerber richtet sich nach den Stimmen, die diese Bewerber in ihrem jeweiligen Wahlkreis errungen haben (Persönlichkeitswahl). Es gibt nur Wahlkreisbewerber. Jeder Kandidat muss sich also in einem der 70 Wahlkreise des Landes zur Wahl stellen.

Verhältniswahl

120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahl im Land verteilt. Für jede Partei werden dazu alle Stimmen addiert, die auf ihre Wahlkreisbewerber im ganzen Land entfallen sind. Die den einzelnen Parteien danach zustehenden Sitze werden dann auf die vier Regierungsbezirke aufgeteilt, und zwar nach dem Verhältnis der Stimmenzahl, die die Bewerber einer Partei in den einzelnen Regierungsbezirken erreicht haben. Es werden nur die Parteien auf Landesebene berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der Stimmen erreicht haben (Fünf-Prozent-Klausel).

Direkt- und Zweitmandate

Anschließend muss ermittelt werden, welchen Kandidaten die Sitze zufallen, die einer Partei in einem Regierungsbezirk zustehen. Zunächst kommen alle diejenigen Bewerber zum Zuge, die einen Wahlkreis – ein Direktmandat – gewonnen haben. Die weiteren Sitze, die der jeweiligen Partei noch zustehen, gehen an diejenigen Wahlkreisbewerber der Partei, die im Regierungsbezirk im Verhältnis zu den übrigen Wahlkreisbewerbern der eigenen Partei zwar kein Direktmandat, aber noch die höchste Stimmenzahl erreicht haben (Zweitmandate). Die Gesamtzahl der Direktmandate beträgt auf Landesebene entsprechend der Zahl der Wahlkreise 70; mindestens 50 weitere Mandate werden als Zweitmandate vergeben.

Überhang- und Ausgleichmandate

Es kann vorkommen, dass eine Partei in einem Regierungsbezirk als Direktmandate bereits mehr Sitze errungen hat, als ihr nach dem Gesamtstimmenverhältnis dort zustehen. Diese zusätzlichen Mandate bleiben ihr als so genannte Überhangmandate erhalten. Verletzt diese Zahl der Überhangmandate die proportionale Sitzverteilung unter den Parteien, so bekommen die anderen Parteien Ausgleichmandate. Die Mitgliederzahl des Landtags kann sich dadurch über die Zahl von 120 hinaus erhöhen.

Baden-Württemberg als Bundesland

Nach Art. 20,1 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland ein Bundesstaat. Die Landesverfassung definiert das Land Baden-Württemberg als einen Gliedstaat dieses Bundesstaates, als Bundesland. Grund- und Lebensprinzip des Bundesstaates ist der Föderalismus. Baden-Württemberg agiert und reagiert im Rahmen des Föderalismus auf vier verschiedenen Ebenen, auf der

- Landesebene
- Bundesebene (Bundesrat)
- Zwischenländer-Ebene
- Bund-Länder-Ebene

Der Föderalismus wurde nach 1945 nicht zuletzt als Macht verteilendes Prinzip, als Mittel zur Demokratiestabilisierung und Friedenssicherung wiederhergestellt und gestärkt.

Ausgestaltung des Föderalismus

In einem Bundesstaat werden die Erfüllung staatlicher Aufgaben und die Staatsgewalt zwischen dem Bund und den Gliedstaaten verteilt. In der Bundesrepublik geschieht dies nach dem Grundgesetz, dass die Länder zuständig sind, soweit nicht dem Bund Befugnisse und Aufgaben durch das Grundgesetz zugewiesen sind.
Über den Umfang der Befugnisse von Bund und Ländern ist damit allerdings noch nichts gesagt. Der Grundsatz führt lediglich dazu, dass die Befugnis zur Erledigung neuer Aufgaben zunächst in die Zuständigkeit der Länder fällt und nur durch Änderung des Grundgesetzes auf den Bund übertragen werden kann.
Doch die Befugnisse in den Bereichen der Gesetzgebung (Legislative), von Regierung und Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) sind sehr unterschiedlich verteilt. Der größte Teil der Gesetzgebung erfolgt beim Bund, während die Länder, weil sie näher am Bürger sind, mit der Ausführung betraut sind. Die Rechtsprechung ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Aus dieser Kompetenzverteilung ergibt sich die Notwendigkeit einer engen Kooperation zwischen Bund und Ländern.

Im Bereich der Gesetzgebung stehen dem Bund zu:
- Ausschließliche Gesetzgebung
- Konkurrierende Gesetzgebung
- Rahmengesetzgebung

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

In die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen etwa die Außen- und Verteidigungspolitik, Fragen der Staatsangehörigkeit, das Währungswesen, Entscheidungen über Maße, Gewichte und Zeitbestimmung, der Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zollwesens, der Grenzschutz, Eisenbahn und Luftverkehr, Post- und Fernmeldewesen.

Konkurrierende Gesetzgebung

Bei der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund die Gesetzgebungsbefugnis, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Doch können die Länder Gesetze erlassen, wenn der Bund von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Der Bund machte sehr extensiven Gebrauch von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Eine Reihe neuer Aufgaben wurde zudem von vornherein dem Bund übertragen.

Rahmengesetzgebung

Hier kann der Bund für bestimmte Gegenstände einen gesetzlichen Rahmen festlegen – soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Die Rahmenvorschriften müssen aber auch noch Raum lassen für die Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber. Gegenstände sind z.B. allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens, allgemeine Rechtsverhältnisse von Presse und Film oder die Naturschutz und Landschaftspflege.

Begrenzter politischer Gestaltungsspielraum der Länder

Den Ländern verbleiben somit nur noch begrenzte Handlungsspielräume. Am wichtigsten ist die so genannte Kulturhoheit, die das Schul- und Hochschulwesen, die Förderung von Kunst und Wissenschaft sowie die gesetzliche Regelung für Presse, Funk und Fernsehen umfasst.
Das Grundgesetz fordert gleichwertige Lebensbedingungen für die gesamte Bundesrepublik und deswegen ist es so, dass Bund und Länder sowie die Länder untereinander in all diesen Bereichen Absprachen treffen. Auch die Europäische Union nimmt auf diese Bereiche zunehmend Einfluss.
Auch das Kommunalrecht, das Landesplanungsrecht, das Polizeirecht, das Bauordnungsrecht sowie das Straßen- und Wasserrecht sind Beispiele ausschließlicher Landeszuständigkeit.

Mitwirkung auf Bundesebene

Über den Bundesrat als der Länderkammer wirken die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. So kann über die Hälfte aller Bundesgesetze nur dann Geltung erlangen, wenn die Mehrheit des Bundesrates ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Bei der anderen Hälfte kann der Bundesrat deren In-Kraft-Treten durch Einspruch aufhalten, wobei die Bundestagsmehrheit diesen Einspruch zurückweisen kann.
In den Bundesrat kann man nicht gewählt werden, man wird in ihn bestellt. Mitglied kann nur werden, wer im Kabinett einer Landesregierung Stimmrecht hat. In Baden-Württemberg sind das der Ministerpräsident, die Minister und derzeit zwei der insgesamt sechs politischen Staatssekretäre. Als Mitglieder in den Bundesrat berufen wurden der Ministerpräsident und fünf Minister – eine Versammlung von Regierungsvertretern also.

 

Die Landesregierung

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Als weitere Mitglieder können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden.
Die Landesregierung ist das Zentrum politischer Gestaltung und Leitung in Baden – Württemberg.
Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt (Art. 46,1 LV). Im Anschluss an seine Wahl bestimmt der Ministerpräsident die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte und bestellt außerdem seinen Stellvertreter. Seine Auswahl muss durch den Landtag bestätigt werden um als Landesregierung anerkannt zu werden. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden (Art. 46,3 LV). Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtags gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst - ein Fall, der bisher noch nicht eingetreten ist. Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären (Art. 47 und Art. 55,1 LV).
Will der Ministerpräsident nach Bestätigung der Landesregierung einen Minister ernennen, braucht er dazu die Zustimmung des Landtags (Art. 46,6 LV). Der Landtag hat außerdem die Möglichkeit, mit einer Zweidrittelmehrheit den Ministerpräsidenten zu zwingen, ein Mitglied seiner Regierung zu entlassen (Art. 56 LV). Dem Ministerpräsidenten kann der Landtag das Vertrauen nur entziehen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 54 LV). Ein Antrag auf Entlassung eines Ministers oder ein Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertauen zu entziehen, bedarf allerdings nur der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen.


Der Ministerpräsident

Der Ministerpräsident hat in Baden Württemberg eine herausragende Stellung. Diese Machtposition resultiert zum einen aus seinen verfassungsrechtlich verbrieften Kompetenzen:

- Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
- Er führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte.
- Er vertritt das Land nach außen.
- Er ernennt die Richter und Beamten des Landes.
- Er übt das Gnadenrecht aus.

Als Leit- und Koordinierungsinstrument dient dem Ministerpräsident das Staatsministerium. Mit diesem kann er Vorgaben entwickeln und in die Ressorts einbringen. Zugleich dient ihm das Staatsministerium dazu, die Einhaltung der Richtlinien des Ministerpräsidenten zu kontrollieren. Die Hauptorganisationseinheiten hat man in sechs Abteilungen zusammen gefasst.

Autor: lovemaus16
Geschrieben am: 04.07.2007, 12:54 Uhr
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